Beratung
Berater können alle Personen werden, die über einschlägige Erfahrung und Berufspraxis im Bereich Tiergesundheit verfügen und die die Beratung als reine Dienstleistung (also ohne Produktverkauf) anbieten. Das können sowohl Tierärzte als auch unabhängige Berater (z. B. Berater der Landwirtschaftskammern oder von Beratungsorganisationen) sein, die über entsprechend tiefgehende Kenntnisse in der Beratung zum Thema Tiergesundheit verfügen.
Personen, die Berater werden möchten, registrieren sich bei QS und nehmen an einer speziellen Schulung inklusive Abschlusstest teil. Nach erfolgreich absolvierter Schulung werden die Berater in die QS-Beraterliste aufgenommen, bekommen Zugangsdaten zur QS-Datenbank und können die Tiergesundheitsberatung durchführen.
Tierhalter müssen ihren Berater gemeinsam und in enger Abstimmung mit ihrem Hoftierarzt aus der Liste der QS-zugelassenen Berater auswählen - passend zu den im Betrieb bestehenden Herausforderungen. Hinweis: Der Hoftierarzt darf nicht für die Erstberatung ausgewählt werden. Die umfassende Einbindung des Hoftierarztes in den Beratungsprozess wird hingegen ausdrücklich empfohlen.
Ja. Die Begleitung durch den Hoftierarzt und seine Einbindung in die Beratung wird sogar ausdrücklich empfohlen.
Der Beratungstermin wird direkt mit dem Berater vereinbart. Dabei ist zu beachten, dass der Termin innerhalb von vier Wochen nach dem Tiergesundheitsaudit stattfinden und das Beratungsprotokoll (vom Berater) in der Datenbank hochgeladen sein muss.
Der geplante Beratungstermin muss vom Berater oder dem Bündler in der QS-Datenbank hinterlegt werden. Wer die Eintragung übernimmt, sollte vom Tierhalter koordiniert werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für die Erstberatung über den Bündler einmalig um vier Wochen verlängert werden.
Alle QS-zugelassenen Berater erhalten Zugangsdaten zur QS-Datenbank. Dort hinterlegen sie das Beratungsprotokoll für den jeweiligen Standort in der Datenbank. Das Beratungsprotokoll muss innerhalb von drei Wochen nach dem Beratungstermin in der Datenbank hochgeladen werden.
Ja. Die Erstberatung muss innerhalb von vier Wochen nach Freigabe des Tiergesundheitsaudits stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für die Beratung einmalig um vier Wochen verlängert werden. Hierzu muss der Bündler die Fristverlängerung in der Datenbank hinterlegen.
Verschiebt sich ein Beratungstermin oder kann die Beratung in begründeten Ausnahmefällen nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach Freigabe des Tiergesundheitsaudits stattfinden, kann der Bündler in der QS-Datenbank eine Fristverlängerung hinterlegen. Damit wird der Zeitraum, in dem die Beratung stattfinden kann, einmalig um vier Wochen verlängert. Außerdem muss der (neu geplante) Beratungstermin in der Datenbank durch den Bündler oder den Berater selbst hinterlegt bzw. aktualisiert werden.